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Hinweisgeberschutzgesetz zur Umsetzung EU-Whistleblowing-Richtlinie

Worum geht es?

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wird die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Es soll sichergestellt werden, dass hinweisgebenden Personen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt wegen EU-Recht zwingend noch in diesem Jahr.

Wer wird vom Schutz des Gesetzes umfasst?
• Hinweisgebende Person (Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Dienstleister etc.)
• Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen
• Personen, die Gegenstand einer Meldung bzw. die von einer Meldung betroffen werden

Warum ist das relevant?

Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes wird eine behördliche Meldestelle eingerichtet, bei der Hinweise abgegeben werden können. Dazu kommt für größere Unternehmen eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines eigenen Hinweisgeberverfahrens (sogenannte „interne Meldestelle“):

  • für Unternehmen mit < 50 Mitarbeitenden ist derzeit keine Pflicht für eine interne Meldestelle vorgesehen. Dann werden die Meldungen jedoch bei der öffentlichen Behörde gemacht, und das Hinweisgeberverfahren kann nicht selbst gesteuert werden – insofern kann die Errichtung einer internen Meldestelle dennoch vorteilhaft sein.
  • für Unternehmen mit > 50 – 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht für eine interne Meldestelle ab dem 17.12.2023
  • für Unternehmen mit > 250 Mitarbeitenden gilt die Pflicht direkt mit Inkrafttreten des Gesetzes.

Was bedeutet das für Sie?

  • Haben Sie < 50 Mitarbeiter und keine eigene Meldestelle, verfolgt die behördliche Meldestelle die Hinweise. Um die Bearbeitung durch die behördliche Meldestelle zu vermeiden, kann eine interne Stelle eingerichtet werden. Diese Rolle kann auch ein Dienstleister übernehmen.
  • Haben Sie > 50 Mitarbeiter, ist verpflichtend eine interne Meldestelle durch das Unternehmen einzurichten, d.h. Installation einer Meldeplattform für eine anonymisierte Bearbeitung. Auch hier kann ein externer Dienstleister als interne Meldestelle genutzt werden.

Unsere wichtigsten Empfehlungen für Sie:

  1. Einrichtung einer internen Meldestelle mit zur Vertraulichkeit verpflichteten Personen
  2. Anonyme webbasierte Postfachfunktion für die Kommunikation mit Hinweisgebern
  3. Etablierung Prozess für die Überwachung und Verfolgung eingehender Hinweise
  4. Information der Mitarbeiter (Anschreiben)
  5. Laufende Betreuung der Meldestelle


Zögern Sie nicht und sprechen Sie uns gerne unverbindlich an: 07141 – 797 66 01

Nähere Informationen zu unserem Angebot finden Sie hier: Hinweisgeberschutzgesetz

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